Faktencheck: Grundrecht auf Asyl

Friedrich Merz sorgt mit seinen Forderungen zum Asylrecht für Wirbel. Der FR-Faktencheck* beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Grundrecht auf Asyl. [Autorin: Marina Kormbaki*]

22.11.2018: Friedrich Merz, Kandidat für den CDU-Bundesvorsitz, reibt sich am individuellen Grundrecht auf Asyl. Merz hatte am Mittwochabend eine offene Debatte gefordert, ob das Asylgrundrecht in der Verfassung „in dieser Form fortbestehen“ könne, wenn eine europäische Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik ernsthaft gewollt sei. Nach heftiger Kritik auch aus der CDU schwächte er seine Äußerung etwas ab. Fragen drängen sich auf:

°Deutschland sei das einzige Land auf der Welt, das ein Individualrecht auf Asyl in der Verfassung stehen habe, so Merz. Stimmt das?

Ja, aber das sagt nichts aus über die Qualität der Schutzpflicht. „Es ist zwar richtig, dass nur Deutschland ein Grundrecht auf Asyl in der Verfassung regelt, aber auch andere europäische Länder haben verfassungsrechtliche Vorschriften, die das Asylrecht garantieren, etwa Frankreich, Italien, Polen oder die Schweiz“, sagt Professor Thomas Groß, Asylrechtsexperte an der Uni Osnabrück.

°Was ist der Unterschied zwischen dem „individuellen Grundrecht auf Asyl“ und dem „Grundrecht auf Asyl“?

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen „politisch Verfolgte“ Asylrecht – von „individuell“ steht da nichts. Das Asylrecht ist ein Recht auf ein Verfahren zur Prüfung der Asylgründe. Es wird in Deutschland nicht nur – wie in vielen anderen Staaten – aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. „Der Zusatz ,individuell‘ hat keine zusätzliche Bedeutung, da jedes Grundrecht ein individuelles Recht ist“, so Groß.

°Was heißt „politisch Verfolgte“?

Der Begriff ist eng gefasst. Er meint in erster Linie individuelle staatliche Verfolgung – die Zugehörigkeit zu einer unterdrückten Volksgruppe allein reicht nicht. Auch die Verfolgung durch nichtstaatliche Kräfte gilt nicht unbedingt als Grund für Asyl nach Artikel 16a. Auch Menschen, die vor einem Bürgerkrieg fliehen, gelten nicht als politisch verfolgt.

°Merz forderte eine Debatte über die Verankerung eines „gesetzlichen Vorbehalts ins Grundgesetz“. Gibt es den nicht schon?

Ein Blick ins Grundgesetz, Artikel 16a, macht klar: Das Grundrecht auf Asyl wurde bereits deutlich eingeschränkt. Los ging es 1993, als mehr als 400.000 Bürgerkriegsopfer aus dem zerfallenden Jugoslawien Zuflucht in Deutschland suchten. Eine Folge des damaligen „Asylkompromisses“ war die Drittstaaten-Regelung: Wer über einen EU-Staat oder einen anderen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist, kann sich nicht mehr auf das Asylgrundrecht berufen. Hinzu kam dann das Konstrukt „sicherer Herkunftsländer“: Bei ihnen geht die Bundesrepublik davon aus, dass dort keine staatliche Verfolgung stattfindet.

Schutzgewährung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zwar nicht ausgeschlossen, in der Praxis aber sehr unwahrscheinlich, das Asylverfahren in diesen Fällen so stark verkürzt, dass Kritiker es nicht mehr für rechtsstaatlich halten. Artikel 16a ist nach Meinung vieler Rechtsexperten nur noch eine leere Hülle des nach dem Zweiten Weltkrieg verbrieften Grundrechts auf Asyl.

°Macht die Verankerung des Asyl-Grundrechts im Grundgesetz einen Unterschied in der Praxis?

Eben wegen der vielen Einschränkungen hat nur eine kleine Minderheit der in Deutschland lebenden Flüchtlinge eine Chance auf das im Grundgesetz verbriefte individuelle Asylrecht. Gerade einmal etwa ein Prozent aller Asylsuchenden werden noch nach Artikel 16a anerkannt – das sind in diesem Jahr 2403 Personen. Der Großteil der Flüchtlinge hierzulande sind Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder sie sind „subsidiär Schutzbedürftige“ aus Bürgerkriegsländern. Diese haben deutlich weniger Rechte, dürfen aber bleiben, weil ihnen in der alten Heimat Gefahr für Leib und Leben droht. Das sind völkerrechtliche Verpflichtungen, die auch ohne einen Artikel 16a weiter gelten.

°Steht das deutsche Asylrecht einer europäischen Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik im Wege?

Keineswegs. Seit 1999 ringen die EU-Staaten um eine Angleichung ihrer Asylpolitik. Ziel ist es, einen einheitlichen Raum zu schaffen, in dem alle Flüchtlinge gleich behandelt werden und jeder Mitgliedstaat das gleiche Schutzniveau erfüllt. In einem ersten Schritt wurden bis 2006 Mindeststandards beschlossen, etwa zum groben Ablauf des Asylverfahrens, der Versorgung und zum Arbeitsrecht für Flüchtlinge. Zudem wurden die Asylgründe ausdifferenziert – auf eine EU-Richtlinie geht zum Beispiel der inzwischen auch in Deutschland gewährte Schutz für Frauen zurück, denen in ihrem Herkunftsstaat Gewalt droht, etwa durch Genitalverstümmelung.

Die 2015 von der EU-Kommission eingeleitete Reform der Asylvorschriften zielt darauf ab, die Sekundärmigration zu unterbinden – also den Wechsel von einem EU-Staat zum anderen –, und jene Mitgliedstaaten zu entlasten, in denen die Migranten erstmalig europäischen Boden betreten. Sieben Punkte umfasst die Reform, fünf sind zwischen Parlament und den EU-Staaten im Rat ausverhandelt. Es hapert aber bei der Überarbeitung des Dublin-Systems, das bisher alle Last den EU-Außenstaaten aufbürdet. Es für einst vor allem auf deutsche Initiative hin installiert – eben um Flüchtlinge von Deutschland fernzuhalten. Es hapert auf EU-Ebene auch bei der Angleichung der Asylverfahren, die gleiche Anerkennungsquoten und Asylstandards zur Folge haben soll, damit Flüchtlinge keinen Anreiz mehr haben, etwa von ärmeren EU-Staaten in reichere einzureisen.

°Was würde eine Streichung von Artikel 16a Grundgesetz überhaupt bewirken?

Laut Professor Groß sind alle wichtigen Elemente des Asylrechts heute durch EU-Recht geregelt. „Dort enthält Artikel 18 der EU-Grundrechte-Charta ein eigenes europäisches Grundrecht auf Asyl, das die deutsche Politik nicht außer Kraft setzen kann“, so Groß. „Auch verweist Artikel 78 im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausdrücklich auf die Genfer Flüchtlingskonvention, die von allen Mitgliedstaaten zu beachten ist“, stellt er klar. Er sieht keinerlei Spielraum für einen deutschen Alleingang in der Asylpolitik:

„Selbst die vollständige Streichung von Artikel 16a Grundgesetz hätte keine Folgen für die Anerkennung von Flüchtlingen in Deutschland.“

*Quelle: Marina Kormbaki: Frankfurter Rundschau, FR-Faktencheck, 23.11.2018

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