Buch: Fremd und rechtlos?

Altay Coskun, Lutz Raphael (Hg).:

Fremd und rechtlos?

Ein Handbuch.

Böhlau Verlag 2014, 434 Seiten

 .

Buchbesprechung durch Nobert Mappes-Niedieck:

Bürger, Blut oder Boden

Ein Sammelband über 6000 Jahre Fremdenrecht macht deutlich, dass es offene Gesellschaften ebenso gegeben hat wie solche, die sich allem Fremden verschließen

 Zu den wenigen Rechtbegriffen, die es aus der juristischen Fachsprache bis in die Tageszeitungen geschafft haben, gehören das „ius sanguinis“, das Recht des Blutes, und das „ius soli“, das Recht des Bodens. Die lateinischen Vokabeln wurden zu zwei Schlagworten, mit denen heute Befürworter und Gegner einer Einwanderungspolitik einander bekämpfen. Das „ius sanguinis“ gilt dabei als das deutsche Prinzip: Die Nation ist eine Abstammungsgemeinschaft, wer fremden Blutes ist, hat auf deutschem Boden nichts verloren. Das „ius soli“, liest man, sei das französische, moderne, liberale: Zur Gemeinschaft er Staatsbürger hat Zutritt, der hier lebt.

Aber so stimmt es nicht, wenigstens historisch nicht, wie der von Altay Coskun und Lutz Raphael herausgegebener Sammelband darlegt. Zwar erklärte die Revolutionsverfassung 1793 alle Bewohner Frankreichs zu gleichberechtigten Citoyens, sofern sie männlich, erwachsen und nicht arm waren. Aber bereits die Direktoriumsverfassung zwei Jahre später nahm den Grundsatz wieder zurück. Bald darauf war es die napoleonische Herrschaft, die das „ius sanguinis“, das Abstammungsprinzip, über weite Teile Europas verbreitete.

Hübsch ablesen lässt sich der Wandel übrigens am geheimnisvollen Refrain der „Marseillaise“ und deren Lesarten: „Marschieren wir, marschieren wir!“, sangen die Freiwilligen, „auf dass unreines Blut unsere Furchen tränken möge!“  Mit dem „unreinen Blut“ meinten die Soldaten ursprünglich ihr eigenes, hinzugeben im Kampf gegen die „reinblütigen“ Aristokraten. Die Interpretation geriet rasch in Vergessenheit. „Unrein“ war fortan das Blut der Fremden, die gegen Frankreich zu Felde zogen.

Das „ius soli“ galt als das alte, als das wahrhaftig aristokratische

Das „ius soli“ galt als das alte, als das wahrhaftig aristokratische. Am deutlichsten ausgeprägt war und ist es im traditionsbewussten Großbritannien, wo die Nation der Fiktion nach die Gesamtheit der Untertanen der Krone umfasst – und wo „Ihre britannische Majestät“ per Appel im britischen Pass noch heute jeden, den es angeht, bittet, den Halter „frei passieren“ und ihm „Hilfe und Schutz angedeihen zu lassen“. In demselben Königreich war die Einbürgerung von Ausländern schwierig und langwierig und blieb dazu noch unvollständig. Dagegen in Preußen war die Naturalisierung auch nach der deutschen Reichsgründung 1871 „bemerkenswert einfach“, schreibt Beate Althammer. Man musste nur unbescholten sein und sich und seine Familie ernähren können.

Lernen lässt sich aus alledem wohl, dass es im Verhältnis zum Fremden auf das Recht nie wirklich ankam, und dass das Fremdenrecht auch das Selbstverständnis der eigenen Nation immer nur sehr gebrochen widerspiegelte. So nutzte das rigorose Preußen sein modernes Staatsbürgerschaftsrecht 1885, um mehr als 30.000 Polen aus den deutschen Ostgebieten auszuweisen – formal, weil sie keinen deutschen Pass hatten, und tatsächlich, weil sie eben Polen und somit keine Deutschen waren.

Jedes Recht ließ sich über die Zeit mal zur Abschließung gegenüber Ausländern und mal zu ihrer Anwerbung nützen. Ob jemand ein Visum bekommt oder eingebürgert wird, muss ein Staat nicht begründen. Wer abgelehnt wird, hat kein Einspruchsrecht. Was Ausländerrecht heißt, ist ein Gnadenakt. Die Formulierung der Menschen- und Bürgerrechte hat daran wenig geändert.

Ganz rechtlos, vogelfrei also, waren Ausländer auch in vormodernen Zeiten nicht, nicht einmal in [den so genannten] „Stammesgesellschaften“ – noch so ein interessanter Befund aus dem Band, der vom alten Ägypten bis ins 21. Jahrhundert den denkbar weitesten Bogen spannt.

Offene und gegen alles Fremde abgeschlossene Gesellschaften hat es zu allen Zeiten gegeben, machen die gut lesbaren und sorgfältig edierten elf Aufsätze junger Historiker aus einem Forschungsprojekt in Trier deutlich. Offen waren die Hethiter vor über 3000 Jahren, extrem fremdenfeindlich war Mesopotamien. Während die griechische Polis sich – auch – auf Abstammung gründete, zog das Römische Reich seine Stärke aus seiner enormen Integrationskraft – ein Befund, der zahllosen Lateinlehrern des 20. Jahrhunderts gar nicht gefiel, weshalb sie das Reich an den „Barbaren“ zugrunde gingen ließen, statt zu fragen, warum es so lange Bestand hatte.

Niederlassungsrecht

Auch über unser modernes Fremdenrecht lässt sich hier manches lernen. Um 1850 wurden Passpflichten überall gelockert, man konnte zeitweise frei reisen – wenn auch nicht sich überall niederlassen. Viel wichtiger als das Staatsbürgerschaftsrecht, als „ius soli“ oder „ius sanguinis“, war bis weit ins 19. Jahrhundert das „ius domicilii“, das Niederlassungsrecht, das von den Gemeinden geregelt wurde und zwischen In- und Ausländern keinen Unterschied machte.

Hier kann der Blick in die Geschichte auch zur Anregung taugen, etwa beim kommunalen Wahlrecht. Österreich, in der nationalen Frage der Geisterfahrer des Jahrhunderts, baute die Gemeindekompetenzen damals sogar noch aus. Die neuerliche Abschließu8ng kam dann mit dem Sozialstaat, besonders mit dem Armenrecht – wiewohl Bismarcks Sozialversicherungen zwischen In- und Ausländern wiederum keinen Unterschied machten.

Eine Moral lässt sich aus dem weiten Blick über die Geschichte so einfach nicht ziehen. Dass zwei Jugendliche in derselben Schulklasse je nach Geburtsort der Eltern mehr oder weniger Rechte haben sollen, wird jedenfalls in ganz Europa schonheute kaum noch verstanden. Wer die modernen Verhältnisse in die passende rechtliche Form gießen will, orientiert sich wahrscheinlich eher an Amerika und Australien als an der europäischen Geschichte, die Einwanderung im Umfang von heute und in der Breite der Herkunftsländer nicht kennt.

Quelle: Frankfurter Rundschau 02.02.2015  21

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